31.03.2021 | Wir haben heute gemeinsam mit der Fraktion Die Linke unseren Gesetzentwurf zum Kleingartenflächensicherungsgesetz für Berlin vorgestellt. Unser Sprecher für Stadtentwicklung und Umwelt, Daniel Buchholz sagt: "Es geht uns um einen Zukunftsvertrag mit den Kleingärtnerinnen und Kleingärtnern. Im Gegenzug für die Sicherung soll sich der Mehrwert für Alle (auch die ohne Garten) deutlich erhöhen: Durch die Öffnung der Anlagen, gemeinschaftliches Gärtnern im Kiez und die ökologische Bewirtschaftung ohne Gifte.“
Gesetz zur Sicherung der Kleingartenflächen für Berlin - ENTWURF
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Artikel 1
Gesetz zur Sicherung der Kleingartenflächen für Berlin – Kleingartenflächensicherungsgesetz
Inhaltsübersicht
Präambel
§ 1 Ziel der Kleingartenflächensicherung; Schutzgegenstand
§ 2 Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
§ 3 Grundsätze der Ausweisung von Flächen
§ 4 Grundsätze der Einzelfallprüfung bei Umwandlungen
§ 5 Bereitstellung von Ersatzflächen und Entschädigungsleistungen
§ 6 Aufgaben und Zuständigkeiten
§ 7 Landeskleingartenbeirat
§ 8 Kleingartenentwicklungsplan zur Dokumentation der Flächen
§ 9 Ökologische Aufwertung von Kleingartenanlagen
§ 10 Benutzung der Durchwegungen von Kleingartenflächen; Beitrag der Kleingartenanlagen für
das Allgemeinwohl
§ 11 Grundsätze für die ökologische und soziale Nutzung von Kleingartenflächen
§ 12 Unterstützung ehrenamtlicher Tätigkeit
§ 13 Ordnungswidrigkeiten und vertragsbezogene Sanktionen
§ 14 Kleingartenflächen des Landes Berlin im Brandenburger Umland
§ 15 Inkrafttreten
Präambel
Kleingärten prägen seit Jahrzehnten das Stadtbild von Berlin. Einige Anlagen sind bereits über hundert Jahre alt. Sie leisten als Bestandteil des Berliner Stadtgrüns einen unverzichtbaren Beitrag für den Erhalt der Artenvielfalt und für ökologische Werte in der Stadt. Mit der Speicherung von organischem Kohlenstoff im Boden und der Vegetation sind sie bedeutende Kohlenstoffsenken auf dem Berliner Stadtgebiet. Die Kleingartenflächen sind wichtige Gebiete für die Kaltluftentstehung zur Kühlung der Innenstadt und für die Speicherung von Kohlendioxid zur Verbesserung des Stadtklimas. Sie sind deshalb auch ein wichtiger Faktor für die Gesunderhaltung aller Bewohnerinnen und Bewohner. Für die Bevölkerung Berlins bieten Kleingärten die Möglichkeit zur Erholung und zur Betätigung in und mit der Natur. Kleingärten haben eine wichtige soziale Bedeutung und sind generationsübergreifend Begegnungs- und Bildungsorte. Die Flächen sollen deshalb auch zukünftig der Bevölkerung zur gärtnerischen Nutzung zur Verfügung stehen und die Selbstversorgung mit gesundem Obst und Gemüse fördern. Sie sind Teil der essbaren Stadt.
§ 1 Ziel der Kleingartenflächensicherung; Schutzgegenstand
(1) Ziel der Kleingartenflächensicherung ist es, 2.903,3 Hektar Fläche für die kleingärtnerische Nutzung in Berlin dauerhaft zu sichern. Dazu bestimmt dieses Gesetz, nach welchen Maßgaben landeseigene Kleingartenflächen bereits unmittelbar gesichert sind und mit welchen Instrumenten nicht landeseigene Kleingartenflächen ebenfalls entsprechend gesichert werden sollen. Zugleich ist es das Ziel dieses Gesetzes, Kleingartenflächen ökologisch aufzuwerten und weiterzuentwickeln. Überdies hebt das Gesetz den Beitrag, den Berliner Kleingärten für das Gemeinwesen leisten und gewährleisten, hervor. Mit diesem Gesetz wird das Kleingartenwesen in Berlin gefördert, um es auch für kommende Generationen zu erhalten.
(2) Die landeseigenen Kleingartenflächen sind in ihrem Umfang von 2.306,1 Hektar für die Allgemeinheit wegen ihrer Bedeutung für die Stadtökologie, für Stadtklima und Stadtnatur, Umweltschutz, für die kulturelle und soziale Lebensqualität nach den Maßgaben dieses Gesetzes unmittelbar gesichert. Soweit sich der Umfang an landeseigenen Kleingartenflächen erhöht, ist auch dieser Zuwachs entsprechend unmittelbar gesichert. (3) Bisher ungesicherte nicht landeseigene Kleingartenflächen sind im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes durch Bebauungspläne dauerhaft zu sichern. Eine einzurichtende temporäre Arbeitsgruppe in der für Stadtentwicklung zuständigen Senatsverwaltung unterstützt die Bezirke bei der Erstellung der notwendigen Bebauungspläne. Der Senat achtet darauf, dass hierbei auf ganz Berlin bezogen möglichst ein Umfang von 597,2 Hektar an gesicherter Kleingartenfläche erreicht wird und unterrichtet das Abgeordnetenhaus von Berlin regelmäßig mindestens alle 3 Jahre über den Fortschritt des Verfahrens.
(4) Soweit im Flächennutzungsplan Kleingartenflächen nicht als Grünflächen ausgewiesen sind, schlägt der Senat dem Abgeordnetenhaus unverzüglich die Änderung des Flächennutzungsplans
zu Gunsten einer Grünflächenausweisung für die betreffenden Flächen vor.
(5) Die gartengeschichtliche Bedeutung von Kleingärten ist wegen des Alters der Anlagen als Kulturgut anzuerkennen und zu fördern.
(6) Das Land Berlin setzt sich in seinem Wirkungsbereich sowie auf Bundesebene dafür ein, das Kleingartenwesen zu schützen, zu erhalten und fortzuentwickeln.
(7) Bei der Planung und der Realisierung von neuen Wohnquartieren ist die Bereitstellung neuer grüner Ausgleichflächen wie Kleingarten- und Gemeinschaftsflächen, Urban-Gardening-Flächen und Erholungsflächen nach Möglichkeit mit einer Fläche von 17 Quadratmeter je Einwohnerin oder Einwohner im Geschosswohnungsbau anzustreben, wobei wohnungsnahe Grünflächen
angerechnet werden.
(8) Kleingartenanlagen sind ökologisch weiterzuentwickeln.
§ 2 Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
(1) Als Kleingartenflächen nach diesem Gesetz gelten alle Flächen auf den dem Land Berlin gehörenden Grundstücken sowie auf privaten Grundstücken, die im Sinne des Bundeskleingartengesetzes dauerhaft der kleingärtnerischen Nutzung dienen oder zu dienen bestimmt sind und die im Kleingartenentwicklungsplan für Berlin verzeichnet sind.
(2) Zur sozialen und technischen Infrastruktur der Daseinsvorsorge im Sinne dieses Gesetzes zählen Kitas, Schulen sowie Sportanlagen, Verkehrswege für den Ausbau des Umweltverbundes (Fuß-, Rad- und öffentlicher Personennahverkehr) und technische Anlagen der Daseinsvorsorge. Wohnungsbau und Gewerbebauten zählen nicht zur sozialen und technischen Infrastruktur im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Zu den Gemeinschaftsflächen in Kleingartenanlagen zählen alle nicht parzellierten Freiflächen, insbesondere Rahmengrün, Wege, Spielplätze und Festwiese.
(4) Flächen mit alternativen Gartennutzungen sind Teil der Gemeinschaftsflächen, die im Sinne von § 10 Absatz 2 und 3 genutzt werden
§ 3 Grundsätze der Ausweisung von Flächen
(1) Kleingartenflächen sollen planungsrechtlich auf allen Planungsebenen als „Grünflächen“ gesichert werden. Kleingartenflächen sind kein Bauerwartungsland.
(2) Bestehende Kleingartenflächen sind baurechtlich nicht als Wohn- und/oder Gewerbeflächen zu entwickeln. Das gilt insbesondere, wenn ihre Flächengröße drei Hektar unterschreitet und daher eine Darstellung im Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) nicht erfolgen kann.
(3) Kleingartenflächen sind bei neu anzulegenden Anlagen so zu bemessen, dass die Parzellen in der Regel eine Fläche von 250 Quadratmeter erreichen und in den Anlagen Flächen zum gemeinschaftlichen Gebrauch (Spielplatz, Abfallsammelfläche usw.) bereitgestellt werden können. Alternative Nutzungen und Größen sind in Abstimmung mit Verpächterin oder Verpächter sowie
Pächterin oder Pächter zu ermöglichen.
(4) Die Versiegelung des Bodens auf Kleingartenflächen durch Aufbauten ist auf 10 Prozent der Parzellenfläche zu begrenzen, um die natürlichen Bodenfunktionen zu erhalten.
(5) Kleingartenflächen und Flächen mit dauerhaft alternativen Gartennutzungen sind grundsätzlich an den öffentlichen Personennahverkehr anzubinden.
(6) Es ist untersagt, auf Kleingartenflächen Stellplätze für Kraftfahrzeuge auszuweisen.
§ 4 Grundsätze der Einzelfallprüfung bei Umwandlungen
(1) Beschlüsse über Umwandlungen von Kleingartenflächen sind erst nach Einzelfallprüfung vom Abgeordnetenhaus zu treffen. Bei der Einzelfallprüfung sind mindestens der Reichtum, die Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen im Bestand aufzuzeigen sowie die Auswirkungen der Umwandlung auf die Belange des Natur-, Boden- und Klimaschutzes darzulegen.
(2) Bei einer Umwandlung von Kleingartenflächen ist ein unabweisbarer Bedarf der Inanspruchnahme von Kleingartenflächen oder -teilflächen für soziale und technische Infrastrukturmaßnahmen nach § 2 Nummer 2 dieses Gesetzes hinreichend vor der Beschlussfassung zu begründen. Kleingartenflächen dürfen zu Gunsten anderer Nutzungen nur aufgegeben werden, wenn das öffentliche Interesse an einer anderen Nutzung überwiegt.
(3) Vor einer Umwandlung von Kleingartenflächen sind der Landeskleingartenverband und die betroffenen Bezirksverbände in dem für Umwelt zuständigen Ausschuss des Abgeordnetenhauses und im für Kleingartenangelegenheiten zuständigen Ausschuss des jeweiligen Bezirks anzuhören.
(4) Grünflächendefizite in Wohnbereichen im Umfeld von Flächen gemäß § 2 Absatz 1, 3 und 4 dieses Gesetzes sind bei Entscheidungen über Nutzungsänderungen zu berücksichtigen.
§ 5 Bereitstellung von Ersatzflächen und Entschädigungsleistungen
(1) Bei einer Umwandlung von Kleingartenflächen oder -teilflächen für die soziale und technische Infrastruktur der Daseinsvorsorge nach § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes sind möglichst eingriffsnah gleichwertige Ersatzflächen vor den Nutzungsänderungen bereitzustellen.
(2) Finanzielle Entschädigungsleistungen sind gemäß Verwaltungsvorschriften für die Ermittlung der Entschädigung bei Räumung von landeseigenen kleingärtnerisch genutzten Grundstücken vorzunehmen und abzusichern.
§ 6 Aufgaben und Zuständigkeiten
(1) Aufgaben und Zuständigkeiten des Landes Berlin sind:
a) die Aufstellung eines Kleingartenentwicklungsplans durch den Senat, der regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, fortzuschreiben und der vom Abgeordnetenhaus von Berlin zu beschließen ist. Auf der Grundlage von Prognosen ist bei Bevölkerungszuwachs eine Anpassung des Bedarfs an Kleingartenflächen vorzunehmen und im Kleingartenentwicklungsplan darzulegen;
b) die Erbringung von Planungsleistungen für die Kleingartenflächenentwicklung durch die zuständige Senatsverwaltung und die Sicherstellung der planungsrechtlichen Festsetzung der Flächen in Zusammenarbeit mit den Bezirken;
c) die Organisation eines Mitwirkungsprozess mit den beteiligten Gremien (Bezirke, Bezirksverbände der Kleingärtnerinnen und Kleingärtner, Vorstände der örtlichen Kleingartenvereine, Umwelt- und Naturschutzverbände) durch die zuständige Senatsverwaltung bei geplanten Inanspruchnahmen von Kleingartenflächen vor einer Beschlussfassung. Geplante und beschlossene Inanspruchnahmen von Kleingartenflächen sind in geeigneter Form öffentlich zu machen;
d) die finanzielle Unterstützung für den Erhalt, die Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die Sicherung und die Fortentwicklung von Kleingartenflächen (Umbau und Neuansiedlung, dazu
zählt auch die Entwicklung zu Kleingartenparks), Baumpflegearbeiten von Großbäumen auf den Gemeinschaftsflächen öffentlich zugänglicher Kleingartenflächen;
e) die Sicherung von Kleingartenflächen mit dem Instrument Berliner Bodenfonds, über den der Erwerb von Kleingartenflächen sowie von Flächen, die zu Kleingärten entwickelt werden, finanziert
wird und in den erworbene Flächen eingebracht werden; der Senat wird ermächtigt, das Nähere hierzu durch Rechtsverordnung zu bestimmen;
f) die Koordinierung und Sicherung der Zusammenarbeit zwischen Senatsverwaltungen, dem Landeskleingartenbeirat, den bezirklichen Kleingartenbeiräten sowie den Verbänden der
Kleingärtnerinnen und Kleingärtner durch die zuständige Senatsverwaltung;
g) die Förderung des Ehrenamtes im Kleingartenwesen und des Urban Gardenings;
h) die Einrichtung einer Verwaltungseinheit für alternative Gartennutzungen bei der zuständigen Senatsverwaltung und die Absicherung ihrer Arbeitsfähigkeit. Sie berät Initiativen und gemeinnützige Vereine auf allen gärtnerischen genutzten Flächen, die nicht im Kleingartenentwicklungsplan erfasst sind wie zum Beispiel Urban Gardening, Interkulturelle Gärten und Erholungsanlagen hinsichtlich Flächenentwicklungen und Rahmenbedingungen für längerfristige Verträge, und sie bereitet Entscheidungen zur Beschlussfassung für Senatsverwaltungen vor.
i) Die zuständige Senatsverwaltung erlässt Verwaltungsvorschriften, in denen die Rahmenbedingungen zu folgenden Inhalten geregelt werden:
I) Gemeinnützigkeit nach §§ 51 ff. Abgabenordnung;
II) Entschädigungen bei Kündigung;
III) Dauerkleingärten auf landeseigenen Flächen (einheitliche Vertragsgestaltung mit
Unterpächterinnen und Unterpächtern).
(2) Aufgaben und Zuständigkeiten der Bezirke sind:
a) die Erstellung und zweijährliche Fortschreibung eines Maßnahmenplans inklusive eines Kleingartensanierungsplans zur sozialen und ökologischen Entwicklung der Kleingartenflächen;
b) die Aufstellung von anlagenbezogene Maßnahmenplänen in Zusammenarbeit mit den Kleingartenverbänden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, die beinhalten, wie in einem Übergangszeitraum bis spätestens 2050 Kleingartenflächen den kleingärtnerischen Bestimmungen entsprechend herzurichten sind. Insbesondere sind Neuverpachtungen und Pächterinnen- oder Pächterwechsel zum Anlass zu nehmen, umgehend eine den kleingärtnerischen Bestimmungen entsprechende Nutzung sicherzustellen. Die Maßnahmenpläne sind zweijährlich fortzuschreiben.
c) die Erarbeitung einer bezirklichen Ersatzflächenkonzeption für Verluste an Kleingartenflächen. Ersatzflächen sollen mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) erreichbar sein. In einem
transparenten Verfahren sind Nutzungsänderungen der Öffentlichkeit darzustellen. Die Ersatzflächenkonzeption ist jährlich zu überprüfen.
d) die Prüfung bei geeigneten Flächen, ob Randflächen außerhalb bestehender Kleingartenanlagen parzelliert werden oder einer anderen Grünflächennutzung zugeführt werden können. Dies betrifft insbesondere die Durchführung einer Prüfung von Frei-, Grün- oder Brachflächen, die sich angrenzend an Kleingartenflächen befinden.
e) die Einrichtung eines Bezirkskleingartenbeirates in jedem Bezirk.
(3) Die Kleingartenverbände in den Bezirken sind verpflichtet, sich für die tatsächliche Durch- und Umsetzung der in diesem Gesetz genannten Maßnahmenpläne einzusetzen.
§ 7 Landeskleingartenbeirat
(1) Der Landeskleingartenbeirat ist ein beratendes Gremium für den Senat und das Abgeordnetenhaus. Er ist vom Land, insbesondere bei Entscheidungen über Kleingartenflächen und der Erarbeitung und Fortschreibung des Kleingartenentwicklungsplans, anzuhören.
(2) Die Beschlüsse, Protokolle und Empfehlungen des Landeskleingartenbeirats sind auf der Internetseite der zuständigen Senatsverwaltung zu veröffentlichen.
(3) 3. Der Landeskleingartenbeirat besteht aus 15 ehrenamtlich tätigen Mitgliedern. Ihm gehören an:
i. drei Mitglieder des Abgeordnetenhauses;
ii. zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Senats;
iii. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Stabstelle für alternative Gartennutzungen;
iv. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Bezirke;
v. drei Vertreterinnen oder Vertreter des Landesverbandes Berlin der Gartenfreunde e.V.;
vi. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bahn-Landwirtschaft Bezirk Berlin e.V.;
vii. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN);
viii. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Deutschen Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur e.V. Landesgruppe Berlin (DGGL);
ix. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Stiftung Naturschutz Berlin.
§ 8 Kleingartenentwicklungsplan (KEP) zur Dokumentation der Fläche
(1) Im Kleingartenentwicklungsplan sind sämtliche Kleingartenflächen des Landes zu benennen und zu kartieren, untergliedert nach Name der Anlage, Größe, vorhandenen Anschlüssen (Strom, Wasser, Abwasser), Parzellenanzahl, Alter der Anlage, Anzahl der Dauerbewohnerinnen und Dauerbewohner, Eigentumsverhältnisse (§ 8 Absatz 2 Buchstabe c dieses Gesetzes), Ausweisung im Flächennutzungsplan, Schutz durch Bebauungspläne einschließlich Datum der Festsetzung, ökologischer Wertigkeit von Boden und Vegetation. Zum Kleingartenentwicklungsplan gehört eine bezirksübergreifende Ersatz- und Neuflächenkonzeption. Auf sogenannte Schutzfristen zur Inanspruchnahme von landeseigenen Kleingartenflächen ist zu verzichten.
(2) Der Kleingartenentwicklungsplan trifft Aussagen über
a) den Stand der Sicherung durch Bauplanungsinstrumente im Abgleich mit Bedarfen anhand der Einwohnerentwicklung und der Wohnungsstruktur (Geschosswohnungen);
b) die ökologische, soziale und kulturelle Ausrichtung der Anlagen auf den Flächen;
c) den Stand von Kooperationen mit Eigentümerinnen und Eigentümern von nicht landeseigenen Kleingartenflächen (u. a. Bahn-Landwirtschaft, Deutsche Bahn, Immobilien des Bundes, Immobilien im Land Brandenburg, kirchliches Eigentum) und Gartenprojekte (u. a. Waldgarten).
§ 9 Ökologische Aufwertung von Kleingartenanlagen
(1) Kleingartenanlagen sind ökologisch weiterzuentwickeln und aufzuwerten. Dazu gehört auch die Einführung eines ökologischen Regenwassermanagements.
(2) Die Kleingartenfachberatung ist regelmäßig in die Vereinstätigkeit mit einzubeziehen.
(3) Die Zusammenarbeit mit der Stiftung Naturschutz Berlin im Rahmen der „Kooperationsvereinbarung zur Biologischen Vielfalt mit dem Landesverband Berlin der Gartenfreunde e.V.“ ist durch bezirks- und anlagenweise Vereinbarungen umzusetzen. Dabei sind die Ziele der Biologischen Vielfalt des Landes Berlin umzusetzen. Hierzu gehören insbesondere:
a) Boden. Der Einsatz von Torf und torfhaltigen Produkten ist untersagt. Stattdessen erfolgt die Kompostierung aller gesunden Pflanzenrückstände und Verwendung des Kompostes im Garten
sowie das Mulchen des offenen Bodens zur Verringerung der Verdunstung und Erhalt des Bodenlebens.
b) Die Begrenzung der versiegelten Flächen ist einzuhalten (siehe § 3 Absatz 4).
c) Stein- und Schottergärten sind nicht zulässig.
d) Pflanzen. Bei Neuanpflanzungen kommen vorrangig heimische und klimaresiliente Gewächse wie alte Obst- und Gemüsesorten zum Einsatz. Außerdem sind vorzugsweise robuste Gemüsesorten zu verwenden, die außerhalb von Gewächshäusern gedeihen und weniger Pflanzenschutz bedürfen. Das Anlegen von Blühwiesen in den Rahmengrün- und Gemeinschaftsflächen ist verbindlich umzusetzen, auch auf größeren Parzellen.
e) Der Einsatz von Herbiziden (Unkrautbekämpfungsmitteln) und Pestiziden (Schädlingsbekämpfungsmittel) auf Kleingartenflächen ist verboten.
f) Pflanzenabfall und anderes kompostierfähiges Material muss in der Kleingartenparzelle fachgerecht kompostiert werden. Gartenfachliche Unterstützung bieten hierbei die Gartenfachberater/innen innerhalb der Kleingartenanlage. Kranke Pflanzenabfälle und nicht kompostierbare Materialien sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Das Verbrennen von Gartenabfällen ist nicht zulässig und ganzjährig verboten.
g) Tiere. Der Arten- und Biotopschutz ist zu fördern. Das gilt insbesondere für den Vogelschutz. Deshalb werden das Anpflanzen von Wildobststräuchern und das Bereitstellen von Nisthilfen empfohlen. Hecken- und Baumschnitt sind nur vom 1. Oktober bis 28. Februar erlaubt. Im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte
erlaubt (§ 39 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz).
h) Die Imkerei auf Kleingartenflächen ist zu unterstützen.
i) Wasser. Die Nutzung von Frischwasser ist weitestmöglich zu reduzieren. Das Regenwasser auf versiegelten Flächen soll aufgefangen und zum Gießen verwendet werden.
j) Abwasser ist in zugelassenen Abwassersammelbehältern zu sammeln und ordnungsgemäß durch ein von den Berliner Wasserbetrieben zugelassenes Unternehmen zu entsorgen. Für die
Errichtung und den Betrieb von Abwassersammelanlagen gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Sie bedürfen der vorherigen Zustimmung der Verpächterin oder des Verpächters mittels Bauantrag. In Wasserschutzgebieten sind besondere Anforderungen zu beachten, hier sind in der Regel Entwässerungsanschlüsse zu nutzen. Eine Versickerung des Abwassers beziehungsweise das Jauchen mit diesem ist nicht zulässig. Alternativ sind Trockenund Humustoiletten zu verwenden.
k) Abfall, Sondermüll. Die Kleingartenanlagen sind stets frei von Abfall und Gerümpel zu halten. Umweltschädliche Bauabfälle, wie z. B. zementgebundene Asbestplatten (umgangssprachlich
„Eternit“), formaldehydgetränkte Platten oder künstliche Mineralfasern und Dachpappe sind Sondermüll und müssen nach den Technischen Regeln für Gefahrenstoffe (TRGS 519) behandelt
und fachgerecht entsorgt werden.
l) Umwelt, Klima. Drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes dürfen nur noch lokal emissionsfreie Gartengeräte zur Verwendung auf Kleingartenflächen angeschafft werden. Ab dem 1. Januar 2026 dürfen in Kleingartenanlagen ausschließlich lokal emissionsfreie Gartengeräte verwendet werden. Es dürfen nur ökologische Farben und Lacke (Blauer Engel) verwendet werden. Zudem sind ausschließlich biologisch abbaubare Reinigungsmittel zu verwenden.
m) Der Aufbau und die Nutzung von Solaranlagen (Fotovoltaik und Solarthermie) wird gestattet.
n) Der Einsatz von Pyrotechnik in Kleingartenanlagen ist untersagt.
§ 10 Benutzung der Durchwegungen von Kleingartenflächen; Beitrag der Kleingartenanlagen für das Allgemeinwohl
(1) Kleingärten sollen dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Die Gemeinschaftsflächen in Kleingartenanlagen sind mindestens in der Saison von April bis Oktober bei Tageslicht der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Sie sollen ausdrücklich Biodiversität und die Naturbildung fördern.
(2) Um den Bedarf nach gärtnerisch genutzten Flächen in der Stadt gerecht zu werden, sind Gemeinschafts- und Nachbarschaftsgärten sowie Gärtnern ohne Laube auf Kleingartenflächen zulässig und zu ermöglichen.
(3) Auf Kleingartenflächen sind soziale Projekte wie z. B. Interkulturelle Gärten, Mitmachgärten, Gärten als Lernorte für Kitas, Schulen sowie Senioren-, Therapie- und Pflegeeinrichtungen durch
Kleingartenvereine und Verbände zu unterstützen und nach Möglichkeit zu gewährleisten. Die Art und Dauer der Nutzung sowie der Zugang zu den Flächen wird über Vereinbarungen zwischen den
Nutzern und den Bezirksverbänden der Kleingärtnerinnen und Kleingärtner geregelt.
(4) Das Befahren von Kleingartenflächen mit Kraftfahrzeugen ist grundsätzlich verboten. Kurzzeitiges Be- und Entladen bleibt erlaubt.
(5) Parkplätze sind nicht Bestandteil von Kleingartenanlagen.
§ 11 Grundsätze für die ökologische und soziale Nutzung von Kleingartenflächen
(1) Die Kleingartenfachberatung macht Kleingärtnerinnen und Kleingärtner insbesondere mit einer umweltgerechten und naturnahen Gartenbewirtschaftung vertraut. Sie befähigt Kleingärtnerinnen und Kleingärtner dazu, ihre Parzellen nach guter fachlicher Praxis zu bewirtschaften und die Gemeinschaftsanlagen entsprechend zu pflegen. Sie gewährleistet die fachliche Beratung, Betreuung und Aktivierung der Mitglieder der Kleingartenorganisationen. Sie achtet darauf, dass die kleingärtnerische Nutzung auf den Parzellen in Einklang steht mit den rechtlichen Bestimmungen.
(2) Einmal jährlich ist auf den Kleingartenflächen eine Gartenbegehung mit der Kleingartenfachberatung durchzuführen; Ergebnisse und Beanstandungen der Gartenbegehung sind in einem Protokoll festzuhalten und den Kleingartenpächterin oder dem Kleingartenpächter zuzustellen. Bei wiederholter Nichtumsetzung von Beanstandungen kann der Unterpachtvertrag gekündigt werden, bei Anlagen nach Bundeskleingartengesetz gilt dieses.
(3) Für Neuverpachtungen von Kleingartenflächen ist die Inanspruchnahme einer gartenfachlichen Informationsveranstaltung verbindlich und zu dokumentieren. Kleingärtnerinnen und Kleingärtner
haben in den ersten sechs Pachtjahren alle zwei Jahre einen Nachweis über die Inanspruchnahme der Kleingartenfachberatung zu erbringen.
(4) Die zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Einzelheiten der kleingartenfachlichen Beratungsdienstleistungen und der hierüber erstellten Nachweise per Rechtsverordnung zu regeln.
(5) Übergroße Lauben sind zurückzubauen. Dafür werden qualitative Kriterien für die Einzelfallentscheidung entwickelt, die in den Maßnahmenplänen festgeschrieben werden; auf § 6 Absatz 2 Buchstabe b wird verwiesen. Die Einzelfallprüfung soll zudem auch die Beachtung von weiteren Aspekten wie Generationengerechtigkeit, Denkmalschutz für historische „Behelfswohnungen“ in Kleingartenanlagen und Klimaschutzaspekt bei Vermeidbarkeit des Rückbaus von funktionstüchtigen Gebäuden sichern.
§ 12 Unterstützung ehrenamtlicher Tätigkeit
(1) Kleingartenanlagen erfüllen neben der sozialen und bildungspolitischen wichtige ökologische und klimatische Funktionen. Umweltbildung, Umwelterziehung sowie Gemeinwohlorientierung stellen die Handlungsmaxime einer verantwortungsvollen Öffnung der Kleingartenanlagen dar. Die Aus- und Weiterbildung der Gartenfachberatung, den Sachkundenachweis eingeschlossen, ist zu fördern; ebenso sind Kooperationen und Projekte, zum Beispiel mit der Stiftung Naturschutz Berlin, Berliner Gartenarbeitsschulen, Schulen und Schulgärten, Kindertagesstätten, in Kleingartenanlagen zu fördern und finanziell zu unterstützen. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben kann die Satzung bestimmen, dass den Vorständen eine Entschädigung gezahlt wird.
(2) Kleingartenvereine informieren transparent im Internet über ihre Kleingartenanlage, ihre Satzung, ihren Vorstand, ihre Arbeit, ihre elektronischen und telefonischen Kontaktdaten sowie
darüber, wie man in ihrer Anlage einen Kleingarten pachten kann.
§ 13 Ordnungswidrigkeiten und vertragsbezogene Sanktionen
(1) Unbeschadet bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig auf Kleingartenflächen
a) entgegen § 9 Absatz 3 Buchstabe a Satz 1 Torf oder torfhaltige Produkte einsetzt;
b) entgegen § 9 Absatz 3 Buchstabe c einen Stein- oder Schottergarten anlegt;
c) entgegen § 9 Absatz 3 Buchstabe e Pestizide oder Herbizide einsetzt;
d) entgegen § 9 Absatz 3 Buchstabe f Satz 4 Gartenabfälle verbrennt;
e) entgegen § 9 Absatz 3 Buchstabe j Abwasser nicht ordnungsgemäß sammelt, behandelt, entsorgt, es versickern lässt oder mit diesem jaucht;
f) entgegen § 9 Absatz 3 Buchstabe k Abfall, Gerümpel oder umweltschädliche Bauabfälle nicht ordnungsgemäß behandelt oder fachgerecht entsorgt.
g) entgegen § 9 Absatz 3 Buchstabe l ab dem 1. Januar 2026 Gartengeräte einsetzt, die nicht lokal emissionsfrei sind;
h) entgegen § 9 Absatz 3 Buchstabe n Pyrotechnik einsetzt;
i) unerlaubt parkt;
j) seine Parzelle nach Pächterinnen- oder Pächterwechsel nicht ordnungsgemäß zurückbaut;
k) Reichkriegsflaggen, insbesondere die Kriegsflaggen des Norddeutschen Bundes beziehungsweise des Deutschen Reiches von 1867 bis 1921, des Deutschen Reiches von 1922 bis 1933 und von 1933 bis 1935, sowie die Reichsflagge ab 1892 öffentlich zeigt.
(2) Die Vorstände von Kleingartenanlagen sind bei Kenntnis von Verstößen im Sinne des § 13 Absatz 1 verpflichtet, diese gegenüber den Behörden anzuzeigen.
(3) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
§ 14 Kleingartenflächen des Landes Berlin im Brandenburger Umland
Die inhaltlichen Ziele und Maßnahmen dieses Gesetzes sind nach Möglichkeit auch auf die dem Land Berlin gehörenden Kleingartenflächen im Umland sinngemäß anzuwenden. Das Land Berlin
ist verpflichtet, sich gegenüber dem Land Brandenburg für die dauerhafte Sicherung dieser Kleingartenflächen einzusetzen.
§ 15 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Artikel 2
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes
Das Bezirksverwaltungsgesetz (…) wird wie folgt geändert:
1. Das Gesetz erhält die folgende Inhaltsübersicht:
„1. Abschnitt - Grundlagen der Bezirksverwaltung
§ 1 - Bezirkseinteilung
§ 2 - Allgemeine Rechtsstellung und Organe der Bezirke
§ 3 - Bezirksaufgaben
§ 4 - Haushaltsführung des Bezirks
§ 4a - Verarbeitung personenbezogener Daten
2. Abschnitt - Die Bezirksverordnetenversammlung
§ 5 - Mitgliederzahl, Wahl und Auflösung der Bezirksverordnetenversammlung
§ 6 - Einberufung der Bezirksverordnetenversammlung
§ 7 - Bezirksverordnetenvorsteher; Vorstand der Bezirksverordnetenversammlung
§ 8 - Geschäftsführung der Bezirksverordnetenversammlung
§ 9 - Ältestenrat und Ausschüsse
§ 10 - Verbot der Entlassung
§ 11 - Rechte und Pflichten der Bezirksverordneten
§ 12 - Zuständigkeit der Bezirksverordnetenversammlung
§ 13 - Empfehlungen und Ersuchen der Bezirksverordnetenversammlung
§ 14 - Teilnahme des Bezirksamts
§ 15 - Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung
§ 16 - Wahlen und Abberufungen durch die Bezirksverordnetenversammlung
§ 17 - Kontrolle durch die Bezirksverordnetenversammlung
§ 18 - Beanstandung von Beschlüssen der Bezirksverordnetenversammlung
3. Abschnitt - Die Bürgerdeputierten
§ 19 - (aufgehoben)
§ 20 - Bürgerdeputierte
§ 21 - Wahl der Bürgerdeputierten
§ 22 - Voraussetzungen für Bürgerdeputierte
§ 23 - Entschädigung der Bürgerdeputierten
§ 24 - Vorzeitige Beendigung des Amts als Bürgerdeputierter
§ 25 - Verfahren bei der Feststellung der vorzeitigen Beendigung und beim Verzicht
§§ 26 bis 30 - (aufgehoben)
§ 31 - Bestimmung eines Ausschusses für Kleingartenangelegenheiten
§ 32 - Integrationsausschuss
§ 33 - Jugendhilfeausschuss
4. Abschnitt - Das Bezirksamt
§ 34 - Zusammensetzung des Bezirksamts
§ 35 - Wahl und Abberufung der Bezirksamtsmitglieder
§ 36 - Aufgaben des Bezirksamts
§ 37 - Organisation; Geschäftsverteilung des Bezirksamts
§ 38 - Geschäftsverteilung und Aufgaben der Mitglieder des Bezirksamts
§ 39 - Aufgaben des Bezirksbürgermeisters
5. Abschnitt - Wahrnehmung und Kontrolle einzelner Aufgaben durch einen oder mehrere Bezirke
§ 39a - Beteiligung der Bezirksverordnetenversammlungen und der Bezirksämter
6. Abschnitt - Mitwirkung der Einwohnerschaft
§ 40 - Mitwirkung der Einwohnerschaft
§ 41 - Unterrichtung der Einwohnerschaft
§ 42 - Einwohnerversammlung
§ 43 - Einwohnerfragestunde
§ 44 - Einwohnerantrag
7. Abschnitt - Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
§ 45 - Bürgerbegehren
§ 46 - Bürgerentscheid
§ 47 - Ergebnis des Bürgerentscheids
§ 47a - Mitteilung von Einzelspenden und Eigenmitteln
§ 47b - Spendenverbot
8. Abschnitt - Schlussbestimmungen
§ 48 - Ausnahme für Diplomjuristen
§ 49 - Übergangsregelung
§ 50 - Inkrafttreten; Aufhebung des Deputationsgesetzes
Anlage“
2. Es wird § 31 eingefügt, der wie folgt lautet:
„§ 31 Bestimmung eines Ausschusses für Kleingartenangelegenheiten
In jeder Bezirksverordnetenversammlung wird ein Ausschuss dazu bestimmt, die Anliegen der Kleingärten zu behandeln. Wird ein Ausschuss mit dieser Aufgabe zusätzlich betraut, ist die Ausschussbezeichnung um die Angabe ‚Kleingartenangelegenheiten‘ zu ergänzen. Im entsprechenden Ausschuss ist Kleingartenorganisationen das Rederecht zu den Anliegen der Kleingärten einzuräumen; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.