22.06.2025 | Die Koalition hat auf ihrer jährlichen Arbeitsklausur der Fraktionsvorstände unter Einbeziehung und Mithilfe der jeweiligen Fachsenatorinnen und Fachsenatoren umfangreiche Gesetzespakete besprochen und im Rahmen ihrer gemeinsamen Gesamtverantwortung für Berlin Vereinbarungen getroffen.
Wir haben auf der Basis des Koalitionsvertrages in konstruktiver und vertrauensvoller Zusammenarbeit tragfähige Lösungen zu komplexen Sachverhalten und Regelungskreisen entwickelt. Dabei gefundene Kompromisse wurden sorgfältig abgewogen.
Die Koalition wird in den Fraktionen bis zum 1. Juli 2025 folgende Gesetzesvorhaben beraten und auf der Basis vorliegender Gesetzesentwürfe beschließen:
- eine umfassende Novelle des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG II),
- eine Anpassung des Neutralitätsgesetzes an die verfassungs- und arbeitsgerichtliche Rechtsprechung der Bundesgerichte,
- eine Anpassung des Landesmindestlohngesetzes zur Verhinderung von Altersarmut,
- die Planung der Einführung der Ausbildungsplatzumlage zur Unterstützung von Ausbildungsbetrieben.
Am 2. Juli 2025 wird die Koalition zwei Artikelgesetze in das Berliner Abgeordnetenhaus einbringen: Das ASOG wird gemeinsam mit dem Neutralitätsgesetz, das Gesetz zum Landesmindestlohn gemeinsam mit dem Gesetz zur Ausbildungsplatzumlage eingebracht.
Am 10. Juli 2025 wird die Koalition in einem Artikelgesetz das ASOG und das Neutralitätsgesetz in erster Lesung behandeln.
Das zweite Artikelgesetz zum Landesmindestlohn und zur Ausbildungsplatzumlage wird nach der parlamentarischen Sommerpause zu Beginn des vierten Quartals in erster Lesung beraten und zu Beginn des ersten Quartals 2026 in zweiter Lesung verabschiedet, sofern bis Ende 2025 nicht 2000 zusätzliche Ausbildungsplätze geschaffen worden sind.
Die Koalitionsfraktionen erarbeiten darüber hinaus bis zum Jahresende 2025 mit Unterstützung des Senats und unter Berücksichtigung des von ihm in Auftrag gegebenen Gutachtens sowie des Berichts der Expertenkommission einen Gesetzentwurf für ein Vergesellschaftungsrahmengesetz und beraten diesen spätestens in der Plenarsitzung des Abgeordnetenhauses am 18. Dezember 2025.
ASOG-Novelle
Mit der umfassenden Reform des Berliner Polizei- und Ordnungsrechts lösen wir das Versprechen ein, mehr Sicherheit für Berlin zu schaffen. Der Dreiklang aus Prävention, Intervention und Repression stärkt den Schutz vor häuslicher und geschlechtsbezogener Gewalt, stärkt den Opferschutz und den Schutz der Grundrechte. Dazu wollen wir die Kriminalität mit modernen Technologien bekämpfen und die polizeilichen Befugnisse erweitern. Berlin erhält mit dieser Reform ein bundesweit führendes Polizeirecht für mehr Sicherheit.
Neutralitätsgesetz
Wir passen das Berliner Neutralitätsgesetz an die Entwicklungen der verfassungs- und arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung der Bundesgerichte und an die aktuell gelebte Berliner Praxis an. Das Verbot des Neutralitätsgesetzes an den Berliner Schulen greift, wenn aufgrund objektiv nachweisbarer und nachvollziehbarer Tatsachen eine hinreichend konkrete Gefährdung oder Störung des Schulfriedens oder Neutralität des Staates belegbar ist. Die Entscheidung darüber trifft die Schulaufsichtsbehörde auf Grundlage einer verhältnismäßigen Einzelfallprüfung.
Landesmindestlohngesetz
Der Landesmindestlohn wird an die Entwicklung des Mindestlohns auf Bundesebene (Mindestlohnkommission) gekoppelt. Die Koalition will sicherstellen, dass Menschen nach 45jähriger Vollzeitbeschäftigung im Alter neben der Rente nicht auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind. Der Landesmindestlohn wird mindestens dem Betrag entsprechen, der dies wirksam verhindert. Beschäftigte müssen von ihrem Arbeitsverdienst und von ihrer Altersrente gut leben können. Mit dieser Gesetzesnovelle wird zugleich geregelt, dass Zulagen und Zuschläge erhalten bleiben und nicht angerechnet werden, das Entgelt also erhöhen
Ausbildungsplatzumlage
Das Ziel der Koalition ist es, 2000 zusätzliche dauerhafte Ausbildungsverhältnisse zu erreichen. Gelingt dies bis zum Jahresende nicht, wird zur Unterstützung der Ausbildungsbetriebe die Ausbildungsplatzumlage auf der Grundlage bestehender und verfassungsgerichtlich bestätigter gesetzlicher Regelungen in einem geschlossenen System außerhalb des Landeshaushaltes eingeführt. Der im Gesetz geregelte Beirat wird mit ausgewogener Expertise besetzt; die im Gesetz geregelte Verordnungsermächtigung als Zustimmungsverordnung nach dem Muster der Verwaltungsreform ausgestaltet.
Vergesellschaftungsrahmengesetz
Das Vergesellschaftungsrahmengesetz bildet den Rechtsrahmen und enthält Indikatoren und Definitionen für Vergesellschaftungen in den Geschäftsfeldern der Daseinsvorsorge (z.B. Wasser, Energie, Wohnen) sowie Grundsätze der erforderlichen angemessenen Entschädigung. Für eine Vergesellschaftung kommen als Indikatoren z. B. die dauerhafte Missachtung gesetzlicher Regeln eine dauerhaft zu niedrige Investitionsquote bei gleichzeitigem Renditeentzug aus dem Unternehmen oder fehlende Anstrengungen/Investitionen zur glaubhaften Erreichung der Klimaziele von EU, Bund und Land in Betracht. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgend, soll das Rahmengesetz vorsehen, das jeweils mildeste geeignete Instrument zur Erreichung des Zwecks einer möglichen Vergesellschaftung im Rahmen von Art. 15 GG anzuwenden, z. B. „andere Formen der Gemeinwirtschaft“, durch gesetzliche Preisregulierungen oder den gesetzlichen Ausschluss einer Gewinnmaximierung oder einer anderweitigen marktorientierten Eigentumsnutzung.
Haushaltsgesetz 2026/2027
Darüber hinaus haben die Fraktionsvorstände Verfahrensrichtlinien für die Haushaltsberatungen aufgestellt und ihre politische Gesamterwartungshaltung zur Haushaltsplanaufstellung des Senats formuliert. Die Koalitionsfraktionen fordern vom Senat, weiterhin Möglichkeiten zur Verringerung des Konsolidierungsdrucks, bspw. auch Einnahmeerhöhungen und Kredite, in den kommenden Jahren zu nutzen. Die Koalitionsfraktionen bekräftigen das politische Ziel, den Doppelhaushalt 2026/2027 möglichst ohne pauschale Minderausgabe, höchstens jedoch in Höhe von 1 Prozent der Ausgabenermächtigung, aufzustellen.