Gemeinsame Presseerklärung der Koalitionsfraktionen: Koalition regt Änderung der Corona-Rechtsverordnung beim Versammlungsrecht und Religionsfreiheit an

18.05.2020 | In der heutigen Sitzung des Ausschusses für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten wurden die Coronaeindämmungsverordnungen des Senats beraten. Damit schaltet sich das Parlament in die wichtige Debatte um einen verantwortungs- und maßvollen Umgang mit den wegen der Corona-Pandemie verhängten Beschränkungen ein. Vor diesem Hintergrund haben sich die Koalitionsfraktionen darauf verständigt, den Senat zu ersuchen, die aktuelle und die künftigen Rechtsverordnungen im Bereich des Versammlungsrechtes zu ändern.

Die avisierte Änderung sieht vor, dass es künftig keine starre Obergrenze für Versammlungen unter freiem Himmel gibt, sondern stattdessen auf die die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln sowie der Vorlage eines Hygienekonzepts abgestellt wird. Damit passt die Koalition die Regelungen des Versammlungsrechtes an die neue Systematik der Verordnung an und trägt dem verfassungsrechtlichen Gewicht der Versammlungsfreiheit und den jüngsten Gerichtsurteilen Rechnung. Auch die Religionsfreiheit soll zukünftig wieder unter Einhaltung der Abstands- und Hygiene-Vorschriften ermöglicht werden. Denn hierbei handelt es sich um ein schrankenloses Grundrecht. 

Hierzu erklären die rechtspolitischen Sprecher*innen Sven Kohlmeier (SPD), Sebastian Schlüsselburg (DIE LINKE) und Dr. Petra Vandrey (Bündnis 90/Die Grünen):

„Die Versammlungs- und Meinungsfreiheit zählen zu den unentbehrlichen und grundlegenden Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens. Sie gelten als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit und als zwei der wichtigsten Grundrechte in einer Demokratie. Sie sind für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung erforderlich, denn sie ermöglichen erst die ständige geistige Auseinandersetzung und den Kampf der Meinungen als Lebenselement dieser Staatsform. Diese Grundrechte müssen auch zu Pandemiezeiten gewährleistet werden und können mit den Abstands- und Hygieneregeln in Einklang gebracht werden. Auflagen sind immer in Ansehung des Einzelfalles zu bestimmen und geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung des Grundrechtes und des Gesundheitsschutzes zu treffen. Dies stellt unsere neue Formulierung klar. Gleiches gilt auch für die Gewährleistung der Religionsfreiheit. Auch hier kommt es auf die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregelungen an und nicht auf willkürliche Obergrenzen.“